ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER KÄßMEYER Transporttechnik GmbH
Weiter zu Besondere Vereinbarung Werkstatt
I. Allgemeines
(1) Wir (nachstehend auch „Lieferant“ genannt) erbringen
unsere Lieferungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie werden nur
Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder
wir sie schriftlich anerkannt haben. Sie werden auch dann nicht
Vertragsgrundlage, wenn wir den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich
widersprechen. Gleiches gilt auch bei wiederholter Zusendung. Die Entgegennahme
unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen für
die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit
ihre Gültigkeit.
(2)
Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Das gleiche gilt für
etwaige mündliche Abreden oder Zusagen, die von Mitarbeitern des Lieferanten
abgegeben werden sowie für die Zusicherung von Eigenschaften.
(3)
Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß §
13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4)
Ein „Unternehmer“ ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt
freibleibend und unverbindlich. Die Zusendung von Katalogen, Preislisten und
Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
(2)
Maße, Gewichtsangaben und technische Daten in Katalogen und Prospekten sind
immer nur als unverbindliche Vorab-Information zu betrachten. Sie sind keine
zugesicherten Eigenschaften.
(3)
Für alle Aufträge gilt unser Mindestauftragswert von Euro 50,00. Bei Aufträgen,
die die in unserem Katalog aufgeführten Verkaufspreise unterschreiten, rechnen
wir keine Rabatte ab.
(4)
Aufträge gelten mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder ihrer Ausführung
als angenommen. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.
(5)
Für ab Lager sofort lieferbare Ware bedarf es einer Auftragsbestätigung durch
uns nicht. Ein Schweigen auf die Bestellung ist in diesen Fällen als Annahme
der Bestellung durch uns nach § 151 BGB anzusehen, es sei denn, dass wir der
Bestellung unverzüglich widersprechen. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine
sofortige Lieferung der Ware ab Lager nicht möglich, kommt der Vertrag durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach Maßgabe derselben zustande, es sei
denn, dass der Käufer innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der
Auftragsbestätigung derselben widerspricht. In unserer Auftragsbestätigung wird
der Käufer auf die Folgen des Unterbleibens des Widerspruchs ausdrücklich
hingewiesen.
(6)
Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, mit der Einschränkung, dass bei Sonderanfertigungen die gelieferte
Menge von der bestätigten um bis zu 10 v. H. abweichen darf. Handelsübliche
Abweichungen die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(7)
Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
(8) An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht oder
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige
Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, bekannt gegeben, genutzt
oder vervielfältigt werden. Dieselben sind auf Verlangen vollständig und ohne
Einbehaltung von Kopien an den Lieferant zurückzugeben.
(9)
Der Käufer ist berechtigt, seine Bestellung gem. § 355 BGB binnen 2 Wochen zu
widerrufen.
(10) Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen
Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung
des Verkäufers. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
III. Preisstellung
(1)
Sämtliche Preise - Listen- und Katalogpreise eingeschlossen - verstehen sich in
Euro ab Lager ausschließlich Verpackung und Versicherung, soweit
einzelvertraglich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden
gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden
zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Zur Berechnung kommen stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
(3)
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
(4)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
(5)
Die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ist von der
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
des Käufers uns gegenüber abhängig.
(6)
Gegenansprüche des Lieferanten kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Waren-Rücknahme
(1)
Sämtliche unsere Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
Eine entsprechende Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender
Nachweis, dass wir an der Lieferung ohne Verschulden gehindert sind.
(2)
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt, wenn die
Widerrufsfrist des Käufers von 2 Wochen abgelaufen ist.
(3)
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der
Lieferfrist das Lager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft
gemeldet worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.
(4)
Wird der Lieferant aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe
zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Lieferanten oder
seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Lieferant nur für den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug
lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann
der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15% des
Wertes der Lieferung geltend machen. Soweit der Käufer nicht Unternehmer,
sondern Verbraucher ist, kann er nach einer zu setzenden Nachfrist von 6
Wochen, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferant beginnt, vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Letzteres allerdings nur, wenn dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die erweiterte Haftung nach §
287 BGB wird ausgeschlossen.
(5)
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Hat der Käufer an der
Teillieferung kein Interesse, so kann er unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
(6)
Bei Massenartikeln (Technische Federn, Stanzteile, DIN-Teile wie Schrauben und Muttern,
sonstige Drahtwaren etc.) sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 %
zulässig.
(7)
Generell werden keine gelieferten Waren zurückgenommen. Werden aus Gründen,
gleich welcher Art, mangelfreie Waren zurückgenommen, so handelt es sich um ein
Entgegenkommen, woraus keine Rechtspflicht abgeleitet werden kann. Die
entstehenden Kosten für Wiedereinlagerung werden berechnet.
Rückgaben gelieferter mangelfreier Gegenstände sind nur zulässig, wenn der
Verkäufer der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax
zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt,
dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und
verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten
Bestellungen hat der Besteller an den Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 20%
des Listenpreises zu zahlen, mindestens jedoch 30 Euro Bearbeitungsgebühr.
Gelieferte mangelfreie Gegenstände, die ohne Zustimmung an den Verkäufer
zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem,
unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden, bleiben verkauft und sind
vom Besteller zu bezahlen. Der Verkäufer kann diese Ware jederzeit auf Kosten
des Bestellers an diesen zurücksenden.
(8)
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten
hat, so sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, den uns entstandenen
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu
verlangen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, nach Gewährung einer
angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und
den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
(9)
Der Lieferant behält sich für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware ein Rücktrittsrecht
vor. Um von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet sich der
Lieferant,
a) den
Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
etwa bereits erhaltene Zahlungen des Käufers unverzüglich zurückzuerstatten.
(10)
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der
Interessen des Lieferanten für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Lieferant
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine
Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des
Lieferumfangs hergeleitet werden.
V. Höhere Gewalt
Höhere
Gewalt und Ereignisse, die den Lieferanten ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Lieferanten, die
Lieferung oder Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung
gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig
davon, ob es dem Lieferant möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits
bei Vertragsschluss zu erkennen.
VI.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang
(1)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
(2)
Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei
Versendung der Sache mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Abholer oder
mit der Verladung auf eines unserer eigenen Transport-Fahrzeuge, spätestens
jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Käufer über. Auf Wunsch des
Käufers wird die Ladung durch uns auf Kosten des Käufers gegen Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
(3)
Die Versandart ist in das Belieben des Lieferanten gestellt, wenn nicht eine
besondere Versandart ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wird eine
beschleunigte Versendung vorgeschrieben, trägt der Käufer die Mehrkosten.
(4)
Rollgeld und Flächenfracht gehen zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für
Selbstabholung wird nicht gewährt.
(5)
Die Auslieferung der Ware erfolgt im Allgemeinen ohne Verpackung. Bei Lieferung
von Kleinteilen wird Einwegverpackung gewählt, die zum Selbstkostenpreis berechnet
wird. Für Verpackungen, die in der Rechnung als rücksendepflichtig bezeichnet
werden (Paletten, Transportkisten, etc.) werden 2/3 des berechneten Wertes
vergütet, wenn sie innerhalb eines Monats frei Haus zurückgesandt werden.
(6)
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer
über. Auf Wunsch des Käufers sind wir verpflichtet, die Ware gegen Schäden auf
Kosten des Käufers zu versichern.
VII. Sachmangelhaftung
(1)
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder
erkennbarer Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 1 (einer) Woche nach ihrer Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Käufer
unmittelbar bei Anlieferung zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich uns
anzuzeigen. Ferner hat der Käufer unverzüglich eine dokumentierte
Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns zu benachrichtigen. Andernfalls ist
die Geltendmachung wegen etwaiger Mängel grundsätzlich ausgeschlossen.
(2)
Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch,
d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch gerichtet. Sie sind beim
Lieferanten geltend zu machen. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der
Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagenden
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Käufer Minderung oder
Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist
fehlgeschlagen, wenn und soweit eine vom Käufer zur Nacherfüllung gesetzte
Frist ergebnislos verstrichen ist.
(3)
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertretung oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit dem Lieferanten leichte Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen
Mangelbeseitigung beruht, richtet sich die Höhe der Ein- und Ausbaukosten nach
den entsprechenden Sätzen der DAT/Schwacke-Liste. Im übrigen ist die
Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferant
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden
sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper
und/oder Gesundheit.
(4) Im
Fall der Nachbesserung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies
nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen
anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde.
(5)
Wir haften nicht für Werbeaussagen Dritter (z.B. Hersteller im Sinne des § 4
Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz oder seines Gehilfen) über die
Beschaffenheit der Kaufsache oder bei der Kennzeichnung über bestimmte
Eigenschaften der Sache, soweit nicht die Unkenntnis von diesen Werbeaussagen
auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht oder soweit die Werbeaussagen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt waren oder
die Werbeaussagen die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Dies gilt
nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
(6)
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein
Jahr ab Lieferung, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher
handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab
Lieferung. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab
Lieferung, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es
sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von
gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
(7)
Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile, z.B. Ketten, Laufrollen oder
Filter etc., insbesondere dann nicht wenn sie durch unsachgemäße Handhabung,
Fehlbedienung oder aufgrund falscher Lagerung zerstört wurden. Eine Gewähr für
gleichartigen Ersatz (baugleiche Teile oder Baugruppen) besteht nicht.
VIII. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche
Wiederkäufer
(1)
Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen eines gewerblichen Betriebes an
einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern muss, kann der Käufer
vom Lieferanten seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend
machen.
(2)
Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis
zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte
Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war.
Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(3)
Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf
Schadensersatz, es sei denn, dieser beruht auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten unsererseits.
IX. Zahlung
(1)
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug
oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu erfolgen.
Reparatur-Rechnungen sind sofort fällig und rein netto ohne jeden Abzug
zahlbar. Erstkunden zahlen die Ware per Vorauskasse mit Skonto oder per
Nachnahme.
(2) Skonto-Abzug
ist auch nur dann zulässig, wenn die genannte Frist eingehalten wird und
sämtliche Zahlungen aus vorangegangenen Lieferungen erfüllt sind.
(3)
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Als Zahlung gelten
Wechsel und Schecks erst bei endgültiger Einlösung. Die Annahme von Wechseln
bleibt in jedem Einzelfall vorbehalten. Die durch die Wechselannahme
entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Käufer; diese sind auf Anforderung
sofort zur Zahlung fällig. Schecks oder Wechsel führen erst mit deren Einlösung
zur Zahlung.
(4)
Bei Zahlungsverzug (spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung) oder Stundung
ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem
Basiszins-satz nach § 247 Abs.1 BGB zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer,
mindestens jedoch 9% vom Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, es sei denn,
der Käufer ist ein Verbraucher und weist nach, dass tatsächlich ein geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt
vorbehalten.
(5)
Verschlechtern sich nach Annahme eines Wechsels oder der Vereinbarung einer
Stundung der Forderung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich
und/oder wird aufgrund eingeholter Auskünfte seine Kreditwürdigkeit erheblich
infragegestellt, ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung
von Sicherheiten zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so
werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Ziel zur
unverzüglichen Barzahlung fällig. Das gilt auch, wenn Wechsel angenommen worden
sind.
(6)
Gegen Kaufpreisforderungen des Lieferanten kann der Käufer nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen
aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückhaltungs- und anderen
Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist
ein Verbraucher.
(7)
Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht nicht zur Entgegennahme
von Zahlungen berechtigt.
(8)
Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten, dann der Zinsen und mit dem
Überschuss zum Ausgleich der ältesten Schuldposten verwendet.
(9)
Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten
Fälligstellung bedarf. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit auszuführen
und, wenn diese nicht geleistet sind, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(10)
Etwaige Berichtigungen der Rechnungen müssen von uns, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Käufers, schriftlich und spätestens 4 (vier) Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
(11)
Der Käufer ist nicht berechtigt, mit etwaigen Forderungen von
Konzernunternehmen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
X. Eigentumsvorbehalt
(1)
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB behält sich der Lieferant das Eigentum
an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware). Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung
des Lieferanten. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, werden wir auf
Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
(2)
Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den
Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem
Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so
erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen
Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die durch die
Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware. Der
Käufer verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes.
(3)
Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im normalen
Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten jedoch alle
künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen
Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen- bis zur Höhe des
Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware sicherheitshalber ab, ohne
dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist ohne Belang, ob
die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass
für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer
uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der
Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
hat der Käufer uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
(4)
Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit
eigenem Lagerbestand untrennbar zu vermengen mit der Folge, dass das zu unseren
Gunsten vorbehaltene Alleineigentum an der Vorbehaltsware erlischt.
(5)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt.
(6) Bis
auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
(Insolvenz, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn
vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit
des Käufers nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des
Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der
Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen
Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungs-Abtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
(7)
Sofern der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er auf
Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung etwaigen Drittkäufern
bekannt zu geben, dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte
erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
(8)
Verletzt der Käufer seine Pflichten zur pfleglichen Behandlung des
Eigentumsvorbehaltsgutes oder gerät in Zahlungsverzug, so kann der Lieferant
die Sache herausverlangen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
Nach Androhung der Verwertung mit Fristsetzung von zwei Wochen ist der
Lieferant berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu
versteigern. Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
(9)
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
XI. Haftungsbeschränkung
(1)
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen sowie im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Alle in den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen
Ansprüche - auch Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund, auch
aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten und aus
unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Das
gleiche gilt für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen Sachmängeln und
insbesondere auch für Mangelfolgeschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht
für den Fall, dass infolge Vorliegen des Tatbestands von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder einer Beschaffenheitsgarantie zwingend gehaftet wird. Die
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt.
(3)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere
Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist
unsere Haftung ausgeschlossen.
XII. Instruktion und Produktbeobachtung
(1)
Der Käufer ist verpflichtet, die von uns oder unserem Vorlieferanten
herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und sie ggf. auch
an seine Abnehmer mit einem besonderen Hinweis nachweisbar weiterzuleiten.
(2)
Für den Fall, dass der Käufer diesen vorstehenden Verpflichtungen nicht
nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen uns oder gegen unsere
Vorlieferanten ausgelöst werden, entfällt eine Haftung. Für den Fall, dass
unsere Produkte an Dritte weitergeliefert werden, stellt der Käufer uns im
Innenverhältnis bei Nichtbeachtung gem. Ziffer 1 von allen Ansprüchen frei.
Sind von uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die
Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
XIII. Besonderheiten für die Bestellung per Internet
(1)
Registrierung als Internet-Käufer
Mit
der Registrierung des Käufers als Internet-Käufer ist die Erklärung seines
Einverständnisses mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verbunden.
(2)
Datenschutz
Die
von dem Internet-Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name,
Anschrift, Geburtsdatum, e-Mail-Adresse, Telefon-Nummer, Telefax-Nummer,
Bankverbindung, Kreditkartennummer, Datum der Registrierung als
Internet-Käufer) werden ausschließlich für den Zweck verarbeitet, einen von dem
Käufer mit uns abgeschlossenen Kaufvertrag durchzuführen.
Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers umfasst deren Erhebung und
Speicherung durch uns sowie ihre Übermittlung an die mit uns vertraglich
verbundenen Dritten, soweit die Erhebung, Speicherung und/oder Übermittlung für
den Abschluss, die inhaltliche Ausgestaltung und die Erfüllung eines
Kaufvertrages (insbesondere der Auslieferung der gekauften Produkte)
erforderlich ist.
Eine
Weitergabe der personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte für andere Zwecke,
insbesondere auch für Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung ist
ausgeschlossen, sofern der Käufer hierzu nicht sein ausdrückliches schriftliches
Einverständnis erklärt.
(3)
Vertragsschluss per Internet
Der
Käufer wird hiermit ausdrücklich auf unsere im Internet veröffentlichte
Kundeninformation zu dem Abschluss von Verträgen via Internet hingewiesen.
Die
von uns im Internet präsentierten Waren und Produkte stellen keine bindenden
Angebote unsererseits dar, sondern dienen nur dazu, den Käufer zur Abgabe eines
bindenden Angebotes auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zu
motivieren. Um ein bindendes Angebot abgeben zu können, muss der Käufer
- als
Internet-Käufer registriert sein;
-
volljährig sein;
- an
seinem allgemeinen Wohnsitz ordnungsgemäß gemeldet sein.
Mit
der Abgabe eines bindenden Angebotes versichert der Käufer ausdrücklich, dass
er diese Voraussetzungen erfüllt. Mit Klicken des Feldes „Kaufbestätigung“ gibt
der Käufer ein bindendes Angebot für den Vertragsabschluss ab. Der Zugang der
Bestellung wird dem Käufer unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt.
Unsere
Annahmeerklärung (und damit der Vertragsschluss) erfolgt binnen 7 Tagen per
e-Mail. Der Käufer ist berechtigt, seine Bestellung innerhalb von 14 Tagen zu
widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 4 Monate nach Eingang der
Waren beim Empfänger, es sei denn, wir sind unseren Pflichten gemäß § 312 e BGB
nicht nachgekommen.
(4)
Zahlungsbedingungen
Der
Käufer kann entsprechend den im Internetshop ausgewiesenen
Zahlungsmöglichkeiten bezahlen.
Bei
Kreditkarten- und EC-Kartenzahlung werden diese zum Zeitpunkt der
Angebotsannahme von uns belastet.
Wenn
der Käufer die Zahlung per Nachnahme wählt, bezahlt er die Ware in bar oder mit
Scheck bei Lieferung durch den von uns beauftragten Zustelldienst. Für das
Bezahlen per Nachnahme wird eine Gebühr von insgesamt ¤ 4,50 erhoben. Davon
werden auf dem Begleitschein ¤ 3,00 zum Kaufbetrag addiert, die restlichen ¤
1,50 werden vom Zustelldienst bei der Lieferung gesondert ausgewiesen und
abgerechnet. Nachnahme ist nur bis zu einem Warenwert von ¤ 3.550,00 möglich.
XIV. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Bei
der Ausfuhr unserer Produkte sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und
Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom
Käufer auf seine Verantwortung einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht
geschehen, so sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. In jedem Fall entfällt eine Schadensersatzpflicht unsererseits. Es
obliegt ausschließlich dem Käufer zu beurteilen, ob ein Produkt einer
Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt uns der
Käufer von etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt
auch für etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte
entstehen.
XV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1)
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder
Urheberrechts (im folgenden „Schutzrechte“) durch von uns gelieferte,
vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt,
haften wir gegenüber dem Käufer wie folgt:
a) Wir
werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das
Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises
zurückzunehmen.
b) Die
vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Käufer uns
über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung des
Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
(2)
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
(3)
Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers durch eine von uns
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt
vom Käufer verändert oder zusammen mit Produkten eingesetzt wird, die nicht von
uns geliefert wurden.
(4)
Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
XVI.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltung nur des deutschen Rechts, Sonstiges
(1)
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist D - 89250 Senden / Bayern.
(2)
Gerichtsstand für Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten gem. § 1 HGB, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist
Neu-Ulm/Bayern.
Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks. Der
Lieferant ist jedoch berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht in oder
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzurufen, insbesondere dann, wenn der
Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.
(3) Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei
Geschäften mit ausländischen Firmen oder Lieferungen in das Ausland. Die
Anwendbarkeit der einheitlichen Kaufgesetze von 1973 (UN-Kaufrecht) und des
Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1968 ist ausgeschlossen.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie etwaiger
Vereinbarungen selbst nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien
die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende wirksame Regelung ersetzen, bzw. den wirtschaftlichen Erfolg auf
andere rechtlich zulässige Weise erreichen.
Hinweis:
Der
Besteller nimmt davon Kenntnis, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und
der Verwender sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die
Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.