Bedingungen für die Ausführung
von
Arbeiten an Flurförderzeugen,
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten
und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder
in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet
und auf Wunsch des Auftraggebers der voraussichtliche Fertigstellungstermin
angegeben.
2. Der Auftraggeber bzw.
sein Beauftragter erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt
den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Soweit der
Auftragnehmer im Auftragsschein voraussichtliche Preise vermerkt oder auf die
in Frage kommenden Positionen der Preis- und Arbeitswertkataloge verweist, sind
entsprechende Angaben für den Auftragnehmer unverbindlich.
Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der
Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr
für die Verbindlichkeit im Rahmen einer Überschreitungstoleranz bis zu 10 % vom
Netto-Kalkulationswert.
Wird aufgrund des
Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet,
den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und seine Zustimmung zur
Fortsetzung des Auftrages einzuholen, wenn sich herausstellt, daß die Arbeiten
nicht im Rahmen der Überschreitungstoleranz von 10 % ausgeführt werden können.
Der Aufwand für die
Erstellung von Kostenvoranschlägen wird in Rechnung gestellt und bei
Auftragserteilung mit der Reparatur-Rechnung verrechnet.
3. Wenn im Auftragsschein
Preisangaben enthalten sind, wird ebenso wie beim Kostenvoranschlag der jeweils
gültige Mehrwertsteuer-Satz angegeben.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer
bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl
dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils
hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei
denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die
verzögerte Fertigstellung nachgewiesenermaßen entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer
den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung
oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch
Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann,
besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder
zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt
mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder
Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn
daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann
der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind
Preise oder Preisfaktoren für jede Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund
eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das ausgebaute Aggregat oder
Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und daß es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht
zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige
Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI Zahlung
1. Zahlungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung -
ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar
oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere
Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom
Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer
besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag
beruht.
3. Verzugszinsen werden
mit 2 % p. a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht
wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet
für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber
den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur
zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Für nicht erkannte
Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit
Abnahme gemeldet wird.
Ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung spätestens nach
einer Fahrleistung von 10.000 km bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und bei Anhängern oder 60 Betriebsstunden bei
Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb seit Abnahme.
Mängel sollen dem
Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und
genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
aus.
Natürlicher Verschleiß
ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer
behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem
Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer
anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen (der Vertriebsorganisation
des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Fahrzeug
infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom
Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher
zustimmt;
- wenn ein zwingender
Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den
Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu
unterrichten. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung
erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die
Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den
Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen (der
Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und daß diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig
gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer
grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft
ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche
auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang von Abschnitt III
Ziffer 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung
von Abschnitt III Ziffer 3 entsprechende Anwendung.
6. Wenn der Mangel nicht
beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der
Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz
verlangen.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer
haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung
genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter
oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den
Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- -
ausgeschlossen.
2. Soweit der
Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung
des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist
diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist der
Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz
etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz
verpflichtet.
Die Haftungsbegrenzung
gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich
verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu
erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu
ersetzen.
Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
Bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der
Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten
für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch
nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand
vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3. Darüber hinaus wird
Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist
abschließend in Abschnitt III geregelt.
4. Die gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften
gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat
etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut
befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der
Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer
aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte
Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
X. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung
aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den
Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die
folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Soweit eingebaute
Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile geworden
sind, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers. Erlischt das (Mit-) Eigentum des
Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das
(Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das
(Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem
Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
3. Der Auftraggeber ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist nach Wahl der
Firmensitz des Auftragnehmers oder der Sitz der die Reparaturarbeiten
durchführenden örtlichen Niederlassung des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der
Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.